Offene Immobilienfonds

Offene Immobilienfonds – Neue Regelungen seit dem 22.07.2013

Wer nach ab dem 22.07.2013 Anteile an offenen Immobilienfonds (OIF) erwirbt, muss sich auf neue Regelungen einstellen.

Ab dem 22.07.2013 gelten folgende Regelungen:

  • Anteile, die nach dem 21.07.2013 erworben werden, können nur nach Einhalten einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten zurückgegeben werden,
  • unabhängig von der Mindesthaltefrist unterliegen alle  Anteile einer Kündigungsfrist von 12 Monaten,
  • der bis zum 21.07.2013 geltende Freibetrag von EUR 30.000,00 je Kalenderhalbjahr, der Kleinanleger bislang zugute kam, entfällt für Anteile einer Kündigungsfrist von 12 Monaten, die nach dem Stichtag erworben werden.

Keine Vorfälligkeitsentschädigung nach Kündigung durch die Bank

Darlehensnehmer, denen die Bank den Immobilienkredit gekündigt hat, sollten genau überprüfen, ob die Höhe der Forderung, die die Bank gegen sie erhebt, berechtigt ist. Häufig enthält der geforderte Betrag auch eine Vorfälligkeitsentschädigung. Beim BGH waren zu der Frage, ob eine Bank in dem Fall, dass sie selbst das Darlehen kündigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen