Keine Vorfälligkeitsentschädigung nach Kündigung durch die Bank

Darlehensnehmer, denen die Bank den Immobilienkredit gekündigt hat, sollten genau überprüfen, ob die Höhe der Forderung, die die Bank gegen sie erhebt, berechtigt ist. Häufig enthält der geforderte Betrag auch eine Vorfälligkeitsentschädigung. Beim BGH waren zu der Frage, ob eine Bank in dem Fall, dass sie selbst das Darlehen kündigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, Revisionen anhängig, über die der BGH am 15.01.2013  mündlich verhandelt hat. In einem Fall hatte der 9. Senat des OLG Frankfurt (9 U 76/10) der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zugesprochen, im anderen Fall hat der 23. Senat des OLG Frankfurt (23 U 386/09) einen Anspruch der Bank verneint.

In beiden Fällen haben die jeweiligen Banken eine höchstrichterliche Entscheidung auch taktischen Gründen vermieden:  Die Bank, die in den Vorinstanz gewonnen hatte, hat den Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung der schon gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung anerkannt, die Bank, die in der Vorinstanz verloren hatte, hat ihre Revision zurückgenommen.  Auf diese Weise haben die beteiligten Banken eine Grundsatzentscheidung des BGH verhindert.

Auch wenn ein höchstricherliches Urteil nicht vorliegt, sollten Darlehensnehmer, denen der Immobilienkredit durch die Bank gekündigt wurde, überprüfen, ob  die Bank in ihrem Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung beansprucht oder in der Vergangenheit beansprucht hat. Dies gilt auch in Fällen der Zwangsversteigerung, denn in diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Bank einen überhöhten Betrag aus dem Versteigerungserlös beansprucht. Im schlimmsten Fall kann dies dort dazu führen, dass der Versteigerungserlös zur Deckung der

Forderungen der Bank nicht ausreicht und wegen der weitergehenden Forderung gegen den Kreditnehmer weitervollstreckt wird.